1) ALLGEMEINES:
Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedienungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmen konzipiert. Sollen sie ausnahmsweise auch für Rechtsgeschäfte mit Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzte vom 8. März 1979 BGBI. Nr. 140 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzte widersprechen.
2) ANGEBOTE:
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
4) LIEFERFRIST, LIEFERVERZÖGERUNG UND NACHFRIST:
Die Einhaltung der Lieferfrist ist von der Erfüllung jener Leistungen des Bestellers abhängig, die von ihm vereinbarungsgemäß vor Lieferung zu erbringen sind. (z.B.: Zahlungen, behördliche Genehmigungen, bauliche Vorbereitungen etc.). Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn nach Vertragsabschluss eine Änderung der technischen Ausführungen des Kaufobjektes gewünscht wird oder wenn der Besteller Leistungen, die für die Einhaltung der Lieferfrist von Bedeutung sind, verspätet erbringt. Bei allen Kaufobjekten, welche von uns importiert werden, ist die angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. Vom Besteller gesetzte Nachfristen haben mindestens drei Monate zu betragen. Jede Nachfristsetzung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie durch rekommandiertes Schreiben erfolgt. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung, verspäteter oder nicht gehöriger Erfüllung sind nur dann statthaft, wenn die Vertragsverletzung durch unser grobes Verschulden verursacht worden ist. Ist Lieferung auf Abruf ohne Angabe einer Frist vereinbart worden, hat der Besteller das Kaufobjekt spätestens zwölf Monate ab Datum der Bestellung abzunehmen.
3) BESTELLUNG UND ANNAHME DER BESTELLUNG:
Die Bestellung ist für den Besteller sofort verbindlich. Ein einseitiger Rücktritt (Storno) des Bestellers ist ausgeschlossen. Wir behalten uns die Annahme der Bestellung vor. Diese gilt als angenommen, wenn durch uns innerhalb von sechs Wochen keine schriftliche Ablehnung erfolgt. Die Annahme kann auch durch schriftliche Auftragsbestätigung erfolgen. Weicht deren Inhalt von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Bestellers zum geänderten Inhalt als gegeben, falls er der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht und die seiner Meinung nach bestehenden Abweichungen genau anführt.
5) LIEFERUMFANG UND LIEFERUNG (VERSAND):
Änderungen des Kaufobjektes bleiben uns bis zur Auslieferung vorbehalten. Soweit sie unerheblich und für den Besteller zumutbar sind. Bei Kaufobjekten größeren Umfanges behalten wir uns vor. Teillieferungen vorzunehmen: Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers. Die Kosten der Entladung und eventueller Zwischenlagerung trägt in jedem Fall der Besteller. Etwaige Transportschäden berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung. Bei Bahnversand ist der Sache des Bestellers, sich den Bruch- bzw. den Transportschaden von der ausliefernden Güterabfertigung auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen und aufgrund dieser Bescheinigung die Eisenbahnverwaltung für die Schadensgutmachung heranzuziehen. Bei Versand per Spedition gilt entsprechendes.
6) AUFSTELLUNG (MONTAGE) UND INBETRIEBNAHME DES KAUFOBJEKTES:
Soweit für die Aufstellung, Einbringung oder Inbetriebnahme des Kaufobjektes eine behördliche Genehmigung oder Betriebsbewilligung erforderlich ist, ist deren Beschaffung Sache des Bestellers. Der Bestand des Kaufvertrages wird dadurch nicht berührt, dass der Besteller eine Genehmigung nicht erhält. Es obliegt dem Besteller allein, die örtliche, insbesondere die baulichen Voraussetzungen für die Aufstellung (Installierung) des Kaufobjektes auf seine Kosten zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und herzustellen. Zu diesem Zwecke hat er sich befugter Gewerbsleute und Techniker zu bedienen. Wir verpflichten uns, diesen aller erforderlichen Unterlagen und Auskünfte über das Kaufobjekt zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat auch auf seine Kosten aller erforderlichen Anschlüsse (z.B. für Wasser, Strom etc.) herzustellen. Eine Haftung unsererseits für Schäden, die durch den Betrieb des Kaufobjektes am Aufstellungsort entstehen, insbesondere für Schäden am Fundament, am umgehenden Bauwerk, etc. wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Montage (Aufstellung) wird von uns nur dann ohne separate Berechnung vorgenommen, wenn die Montagekosten ausdrücklich im Kaufpreis inbegriffen sind oder wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, Im Übrigen gelten für die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme des Kaufobjektes die gesonderten Bestimmungen zur Montage.
7) PREISE:
Falls nicht anders angegeben, gelten unsere Preise frei Bestimmungsort, sie schließen Fracht ein. Die Preise fußen auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Bestellung. Wir behalten uns vor, nachträglich erfolgte Steigerungen der Gestehungskosten zu Lasten des Bestellers zu verrechnen und dementsprechend den Preis zu erhöhen. Bei allgemeiner Erhöhung unserer Listenpreise in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung sind wir ebenfalls berechtig, den in der Bestellung angegeben Preis dem zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Listenpreis anzugleichen. Montagekosten sind, falls das Gegenteil nicht ausdrücklich in der Bestellung (Auftragsbestätigung) festgehalten wird, im Kaufpreis nicht inbegriffen.
8) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne jeden Abzug an uns zu leisten. Zahlungen am Vertreter oder Dritte ohne unsere Zustimmung sind nicht schuldbefreiend. Für alle in der Bestellung oder auf späterhin (Auftragsbestätigung, Korrespondenz etc.) vereinbarten Teilzahlungen gilt Terminverlust. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderungen Gegenforderungen aus welchem Titel auch immer aufzurechnen oder geltend zu machen. Der Besteller ist auch nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzuhalten. Wechsel werden stets nur zahlungshalber angenommen. Erst nach Einlösung des Wechsels erfolgt die Gutschrift des Betrages. Alle aus der Entgegennahme eines Wechsels entstehenden Kosten, auch Eskomtspesen, gehen zu Lasten des Bestellers. Wird dem Besteller ein zinsenfreies Zahlungsziel eingeräumt, von ihm jedoch nicht fristgerecht Zahlung geleistet, sind wir berechtigt, Verzugszinsen rückwirkend an Fakturendatum zu beanspruchen. Wird nachträglich festgestellt, dass die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht genügt, können wir Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen und wenn diese Leistungen nicht erbracht werden, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
9) VERZUG:
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhen von 15% p.a. zuzgl. Ust. in jeweiliger gesetzlicher Höhe zu beanspruchen. Weiters berechtig uns ein Zahlungsverzug des Bestellers, von allen von uns noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. Dem Besteller gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Begünstigungen werden im Falle seines Zahlungsverzuges hinfällig. Wird, aus welchem Grunde immer, vom Besteller einseitig ein Rücktritt vom Vertrag (Storno) erklärt oder die Übernahme oder Abholung des Kaufobjektes abgelehnt, tritt die Fälligkeit des gesamten Kaufpreises auch ohne gesonderte Rechnungslegung oder Mahnung sofort von selbst ein. Allfällig gewährte Zahlungsmodalitäten oder Preisnachlässe sind in einem solchen Fall hinfällig.
10) EIGENTUMSVORBEHALT:
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (Einlösung aller Wechsel) unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, uns über Aufforderung jeweils bekannt zu geben, wo sich diese Ware befindet. Er ist weiters verpflichtet, dritten Personen gegenüber auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn von dritter Seite Ansprüche auf diese Ware erhoben werden oder auf diese Exekution geführt wird, Auf Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller verpflichtet, das Kaufobjekt auf seine Kosten gegen Feuer zu versichern und über unser Verlangen diese Versicherung zu unseren Gunsten zu vinkulieren. Im Schadensfall ist der Versicherungsanspruch bis zur Höhe des gesamten, noch aushaftenden Kaufpreises an uns abzutreten.
11) KOSTENERSATZKLAUSEL:
Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer / Auftraggeber, die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBI. Nr. 141/1996 zu vergüten.
12) GEWÄHRLEISTUNG (HAFTUNG FÜR MÄNGEL AM KAUFOBJEKT):
Das Recht auf Gewährleistung muss sowohl für bewegliche als auch unbewegliche Kaufobjekte innerhalb von zwölf Monaten ab Ablieferung des Kaufobjektes gerichtlich geltend gemacht werden. Jeglicher Regressanspruch nach Ablauf der zwölfmonatigen Gewährleistungsfrist, insbesondere gegen uns als Vormann in der Vertriebskette, wird hiermit ausgeschlossen. Im Übrigen gilt §924 und §933 ABGB.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Kaufobjektes beim Besteller und wird durch zwischenweilige Mängelbehebung nicht verlängert. Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die auf normale Abnützung, Einwirkung von außen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unrichtige Bedienung, Nichteinhaltung von Betriebsanweisungen, fehlerhafte Monate (Inbetriebsetzung) durch den Besteller oder Dritte, oder auf schlechte Instandhaltung, ungeeignete Betriebsmittel, Einbau von Geräteteilen fremder Herkunft, oder auf Mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrund zurückzuführen sind. Für Gummi- und Kunststoffbestandteile wird keine Gewähr geleistet. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, setzt eine unverzügliche schriftliche, detaillierte Mängelrüge voraus. Die Gewährleistung wird nach unserer Wahl entweder durch kostenlose Reparatur oder durch kostenlosen Austausch schadhafter Teile oder überhaupt durch kostenlosen Austausch des Ganzen, mangelhaften Kaufobjektes durchgeführt. Der Besteller hat uns die notwendige Zeit und Gelegenheit zur Erfüllung unserer vertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen zu geben. Wir sind berechtigt, Gewährleistungsarbeiten auch durch Dritte unserer Wahl vornehmen zu lassen. Nur bei drohender Gefährdung der Betriebssicherheit des Kaufobjektes und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schaden – wovon der Besteller uns jeweils sofort zu verständigen hat – oder wenn wir mit der Behebung eines Mangels trotz schriftlicher Nachtfristsetzung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und die daraus entstehenden Kosten uns anzulasten. Ansprüche des Bestellers auf Wandlung oder Preisminderung sind nur dann statthaft, wenn trotz aller von uns vorgenommenen Reparaturversuche oder trotz Austausches des Kaufobjektes oder von Teilen desselben, der Mangel nicht behoben werden kann. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Sofern es uns erforderlich erscheint, sind Teile des Kaufobjektes oder das ganze Kaufobjekt zum Zwecke der Prüfung erhobener Gewährleistungsansprüche oder zur Ausführung von Gewährleistungsarbeiten vom Besteller an uns zurückzustellen, oder in eine von uns bezeichnete Werkstatt zu überstellen .Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Käufer trotz Mahnung seine Zahlungsverpflichtung nicht einhält oder wenn er oder Dritte am Kaufobjekt eigenmächtig Änderungen oder Verbesserungen vornehmen. Verpflichtet sich bei Handelsware (das ist Ware, die nicht von einem GEA-Unternehmen hergestellt ist) der Hersteller dem Besteller gegenüber zu einer direkten Garantie oder Gewährleistung, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Besteller vom Hersteller einen Garantieschein oder ähnliches erhält, ist der Besteller auf diese Leistung des Herstellers beschränkt und ist ein Gewährleistungsanspruch gegen uns ausgeschlossen. Wir verpflichten uns in diesem Fall, berechtige Ansprüche des Bestellers gegen den Hersteller zu unterstützen. Außer bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder soweit an anderer Stelle dieses Vertrages ausdrücklich festgelegt, ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber aus diesem Vertrag oder Gesetz nicht für Folgeschäden, einschließlich Gewinnentgang, Nutzungsausfall oder sonstige finanzielle oder wirtschaftliche Schäden jeglicher Art haftbar. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer bestätigt, dass ihre Rechte, Verpflichtungen und Haftungen aus den vorliegenden Vertragsbedienungen und dem auf den Vertrag anwendbaren Gesetzesrecht jeweils ihre ausschließlichen Rechte, Verpflichtungen und Haftungen gegenüber dem jeweiligen Vertragsparten sind. Die Gesamthaftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber nach diesem Vertrag und dem darauf anwendbaren Gesetzrecht ist auf 30% des Vertragspreises begrenzt.
13) DATENSCHUTZ:
Der Besteller stimmt zu, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall gespeichert und soweit es die Durchführung dieses Geschäftsfalles erfordert, auch an Dritte übermittelt werden dürfen.
14) MEHRHEIT VON BESTELLERN:
Mehrere Besteller haften für die Verbindlichkeiten der Besttellerseite zur ungeteilten Hand. Sind im Bestellschein mehrere Besteller angegeben, haben aber nicht alle den Bestellschein unterfertigt, so gilt die Bestellung für die Unterfertigten vollinhaltlich (insofern die Unterfertigten nicht auch als Bevollmächtigte der Übrigen aufgetreten sind). Wird der Bestellschein von einer Person unterfertigt, die nicht als Besteller angegeben ist, so haftet diese persönlich, falls die als Besteller angegeben Person behauptet, der Unterfertigte habe ohne Auftrag (Vollmacht) gehandelt.
15) VERTRAGSFORM UND NEBENABREDEN:
Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Auch künftige Ergänzungen oder Änderungen eines durch Annahme der Bestellung zustand gekommenen Kaufvertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
16) GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES BESTELLERS
binden uns nicht, gleichgültig, wie und wann der Besteller diese in die Geschäftsbeziehung einfließen lässt (etwa auf seinem Bestellformular, seinem Ausfolgeschein, in der Korrespondenz, etc.) Es bedarf daher auch keines ausdrücklichen Wiederspruches durch uns, um derartige Geschäftsbedingungen wirkungslos zu machen. Diese werden vielmehr nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns ausdrückliche schriftlich anerkannt werden.
17) ERFÜLLUNGSORT, ZAHLUNGSORT UND GERICHTSSTAND IST DEUTSCHLANDSBERG
18) MONTAGE:
FACHZENTRUM Klaus-Jürgen Meixner / GEA Farm Technologies